Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Firma EBERLE Folierung, Waldemar Eberle, Inhaber Waldemar Eberle (nachfolgend „Auftragnehmer“), Sperlingsweg 6, 97990 Weikersheim, und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Planung, Gestaltung, Herstellung, Lieferung, Montage sowie Demontage von Werbetechnik, Fahrzeugbeschriftungen, Fahrzeugfolierungen, Lackschutzfolierungen (PPF), Sonnenschutz- und Sichtschutzfolien sowie sonstigen Folierungs- und Werbetechnikleistungen.
- Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Für Unternehmer gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf ihre Geltung erneut hingewiesen werden muss.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich oder in Textform getroffen wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Fahrzeugvollfolierungen
- Fahrzeugteilfolierungen
- Lackschutzfolierungen (PPF)
- Fahrzeugbeschriftungen
- Flottenbeschriftungen
- Motorsportdesigns
- Scheibentönungen
- Sonnenschutzfolierungen
- Sichtschutzfolierungen
- Schaufensterbeschriftungen
- Gebäudefolierungen
- Werbeanlagen
- Werbeschilder
- Leitsysteme
- Digitaldruck
- Plotterschriften
- Aufkleber
- Etiketten
- Banner
- Planen
- Design- und Layoutarbeiten
- Montage- und Demontagearbeiten
- Entfernung bestehender Folierungen
- sonstige Werbetechnikleistungen
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer individualvertraglichen Vereinbarung.
- Abbildungen, Muster, Farbtafeln, Prospekte, Internetseiten oder Social-Media-Darstellungen dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
- Technische Änderungen sowie produktionsbedingte Anpassungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen.
§ 3 Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Ein Vertrag kommt erst zustande durch
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail),
- Unterzeichnung eines Angebots,
- Freigabe eines digitalen Angebots,
- Beginn der Leistungsausführung oder
- Ausführung der beauftragten Arbeiten.
- Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Hierdurch entstehende Mehrkosten, Materialkosten sowie Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Kostenvoranschläge beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Leistungsumfang. Ergibt sich während der Durchführung ein zusätzlicher Arbeits- oder Materialaufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen gesondert zu berechnen. Der Auftraggeber wird hierüber informiert.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 4 Angebote, Preise und Vergütung
- Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.
- Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen sind.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die im Angebot ausgewiesenen Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Zusätzliche Leistungen, die nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, insbesondere Änderungsarbeiten, Mehraufwand, Nacharbeiten aufgrund geänderter Kundenvorgaben oder Zusatzmontagen, werden gesondert berechnet.
- Verpackungs-, Versand-, Anfahrts-, Hebebühnen-, Gerüst-, Entsorgungs- oder Fremdkosten werden gesondert berechnet, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind.
- Ist ein Festpreis vereinbart, gilt dieser ausschließlich für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
- Logos
- Druckdaten
- Vektordateien
- Bildmaterial
- Schriftarten
- Farbwerte
- Maße
- Fahrzeugdaten
- Montageorte
- Genehmigungen
- Zugangsmöglichkeiten
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
- Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung verlängern vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen angemessen.
- Entstehen hierdurch zusätzliche Arbeitszeiten, Materialkosten oder Anfahrten, können diese gesondert berechnet werden.
- Der Auftraggeber versichert, dass sämtliche überlassenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder ihm die erforderlichen Nutzungsrechte zustehen.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Urheber-, Marken-, Design-, Namens-, Persönlichkeits- oder sonstigen Schutzrechten beruhen, soweit diese auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten beruhen.
§ 6 Druckdaten, Entwürfe und Freigaben
- Der Auftragnehmer übernimmt keine inhaltliche oder rechtliche Prüfung angelieferter Druckdaten oder Entwürfe.
Insbesondere erfolgt keine Prüfung hinsichtlich:
- Rechtschreibung
- Grammatik
- Telefonnummern
- Internetadressen
- E-Mail-Adressen
- QR-Codes
- Farbdefinitionen
- Maßangaben
- Markenrechten
- Urheberrechten
- Vor Produktionsbeginn erhält der Auftraggeber – soweit vereinbart – einen Entwurf oder Korrekturabzug zur Freigabe.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Inhalte sorgfältig zu kontrollieren und die Freigabe erst nach vollständiger Prüfung zu erteilen.
- Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere die Richtigkeit von:
- Texten
- Logos
- Farben
- Größen
- Positionierungen
- Telefonnummern
- Internetadressen
- QR-Codes
- Fahrzeugdaten
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die ausschließlich auf vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfen oder bereitgestellten Druckdaten beruhen, sofern den Auftragnehmer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
- Nach Produktionsbeginn gewünschte Änderungen gelten als neuer Auftrag und werden gesondert berechnet.
§ 7 Sonderanfertigungen und individuelle Fertigung
- Sämtliche nach den Vorgaben des Auftraggebers hergestellten Produkte gelten als individuelle Sonderanfertigungen. Hierzu zählen insbesondere:
- Fahrzeugfolierungen
- Fahrzeugbeschriftungen
- Lackschutzfolierungen (PPF)
- Schaufenster- und Gebäudefolierungen
- Werbeschilder
- Werbeanlagen
- Digitaldrucke
- Plotterschriften
- Aufkleber
- Banner
- Folienzuschnitte
- Textildrucke
- Design- und Layoutarbeiten
- Die Fertigung beginnt grundsätzlich erst nach Freigabe der Entwürfe oder Druckdaten durch den Auftraggeber sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Änderungen nach Produktionsbeginn sind nur möglich, soweit sie technisch umsetzbar sind. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Verzögerungen trägt der Auftraggeber.
- Bereits hergestellte Sonderanfertigungen können weder zurückgegeben noch umgetauscht werden, soweit gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht entgegenstehen.
§ 8 Fahrzeugzustand und Mitwirkung bei Fahrzeugfolierungen
- Der Auftraggeber hat das Fahrzeug in einem sauberen und für die Folierung geeigneten Zustand bereitzustellen.
- Ist vor Beginn der Arbeiten eine zusätzliche Reinigung, Teerentfernung, Flugrostentfernung, Lackaufbereitung oder Entfettung erforderlich, kann der hierfür entstehende Mehraufwand gesondert berechnet werden.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über sämtliche ihm bekannten Besonderheiten des Fahrzeugs zu informieren. Hierzu gehören insbesondere:
- Nachlackierungen
- Smart-Repair-Reparaturen
- Spot-Repair
- Teilersatzlackierungen
- Korrosionsschäden
- Steinschläge
- Roststellen
- Hagelschäden
- Unfallschäden
- Lackversiegelungen
- Keramikbeschichtungen
- frische Lackierungen
- bereits vorhandene Folierungen
- sonstige Vorschäden
- Verschweigt der Auftraggeber bekannte Vorschäden oder Besonderheiten, haftet der Auftragnehmer nicht für hierdurch verursachte Folgeschäden, soweit diese nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn sich erst während der Ausführung zeigt, dass eine fachgerechte Folierung aufgrund des Fahrzeugzustands nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand durchführbar ist.
§ 9 Lackzustand, Folierungs- und Entfernungsrisiken
- Voraussetzung für eine fachgerechte Folierung ist ein tragfähiger, vollständig ausgehärteter und fachgerecht ausgeführter Lackaufbau.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden am Lack, soweit diese auf Umständen beruhen, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. Dies gilt insbesondere für:
- nicht werksseitige Lackierungen,
- Nachlackierungen,
- mangelhaften Lackaufbau,
- unzureichende Lackhaftung,
- Korrosion,
- Rost,
- Steinschläge,
- Materialermüdung,
- Alterung des Lackes,
- Vorschäden,
- unsachgemäße Vorreparaturen oder
- Herstellungsfehler des Fahrzeugs.
- Beim Entfernen vorhandener Folien oder Beschriftungen können Lackablösungen oder Beschädigungen auftreten, insbesondere bei älteren Fahrzeugen, nachlackierten Bauteilen oder vorgeschädigten Oberflächen. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
- Eine zerstörungsfreie Entfernung vorhandener Folierungen oder Kleberückstände kann nicht zugesichert werden.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Farbunterschiede zwischen zuvor geschützten und ungeschützten Lackflächen nach Entfernung einer Folierung vermieden werden können.
§ 10 Demontage- und Montagearbeiten
- Zur fachgerechten Ausführung der Arbeiten kann die Demontage einzelner Fahrzeugteile erforderlich sein.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Embleme
- Spiegelkappen
- Türgriffe
- Antennen
- Leuchten
- Zierleisten
- Kennzeichenhalter
- Dachreling
- Kunststoffverkleidungen
- Sensorabdeckungen
- Eine vollständige Demontage erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf altersbedingte Materialermüdung, Versprödung, Korrosion, versteckte Vorschäden oder frühere unsachgemäße Reparaturen zurückzuführen sind.
- Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Verzicht auf technisch empfohlene Demontagearbeiten, können sichtbare Folienkanten, Einschnitte oder optische Beeinträchtigungen entstehen. Diese stellen keinen Sachmangel dar.
- Soweit der Auftragnehmer elektrische oder elektronische Bauteile nicht verändern darf oder dies technisch nicht erforderlich ist, bleibt deren Funktionsweise unberührt. Für bereits vorhandene Defekte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 11 Eigenschaften von Folien und Material
- Folien sind Gebrauchsprodukte und unterliegen materialtypischen Alterungs- und Verschleißerscheinungen.
Hierzu zählen insbesondere Einwirkungen durch:
- UV-Strahlung,
- Sonneneinstrahlung,
- Witterung,
- Temperaturschwankungen,
- Streusalz,
- Insektenrückstände,
- Vogelkot,
- Baumharz,
- chemische Reinigungsmittel,
- Waschanlagen,
- Hochdruckreiniger,
- mechanische Beanspruchung.
- Geringfügige Farbabweichungen zwischen unterschiedlichen Materialchargen sowie herstellerübliche Toleranzen hinsichtlich Glanzgrad, Struktur oder Oberflächenbeschaffenheit stellen keinen Sachmangel dar.
- Angaben zur Haltbarkeit beruhen auf Herstellerinformationen sowie Erfahrungswerten und stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar.
- Die Lebensdauer einer Folierung hängt insbesondere von Nutzung, Pflege, Umwelteinflüssen sowie dem Untergrund ab.
- Pflegehinweise des Auftragnehmers und des jeweiligen Folienherstellers sind zu beachten. Schäden, die auf unsachgemäße Pflege oder Nutzung zurückzuführen sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche.
- Lackschutzfolien (PPF) dienen dem Schutz vor üblichen Gebrauchseinwirkungen. Ein vollständiger Schutz gegen sämtliche mechanischen oder chemischen Einwirkungen kann jedoch nicht gewährleistet werden.
§ 12 Liefertermine, Fertigungsfristen und höhere Gewalt
- Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Angegebene Liefer- oder Fertigungsfristen beginnen erst, wenn
- sämtliche zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen vorliegen,
- Druckdaten freigegeben wurden,
- vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und
- alle Mitwirkungspflichten des Auftraggebers erfüllt wurden.
- Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Hierzu zählen insbesondere:
- Naturereignisse,
- Unwetter,
- Hochwasser,
- Feuer,
- Streiks,
- Aussperrungen,
- Pandemien,
- behördliche Maßnahmen,
- Energieengpässe,
- Materialknappheit,
- Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen, sobald diese bekannt werden.
- Gerät der Auftraggeber mit erforderlichen Mitwirkungshandlungen oder der Annahme in Verzug, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Hierdurch entstehende Mehrkosten können gesondert berechnet werden.
§ 13 Abnahme
- Soweit die geschuldete Leistung werkvertraglichen Charakter hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.
- Die Abnahme erfolgt grundsätzlich im Beisein beider Vertragsparteien. Auf Wunsch kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
- Der Auftraggeber hat die Leistung bei der Abnahme auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese unverzüglich mitzuteilen.
- Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn
- der Auftraggeber die Abnahme trotz Fertigstellungsmitteilung und angemessener Fristsetzung nicht erklärt, obwohl er hierzu verpflichtet ist,
- der Auftraggeber die Leistung ohne Beanstandung in Gebrauch nimmt oder
- lediglich unwesentliche Mängel vorliegen, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen der fiktiven Abnahme (§ 640 BGB) bleiben unberührt.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 14 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung richtet sich nach Art und Umfang des Auftrags und wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
- Bei Aufträgen mit längerer Ausführungsdauer oder größerem Leistungsumfang können angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangt werden.
- Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzustellen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren, Materialien und sonstige Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
- Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen (Kontokorrentvorbehalt), soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 16 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel nach Möglichkeit unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen. Für Unternehmer gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
- Farbabweichungen, Strukturunterschiede oder sonstige material- und herstellungsbedingte Abweichungen innerhalb der branchen- und herstellerüblichen Toleranzen stellen keinen Sachmangel dar.
- Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn Beeinträchtigungen verursacht wurden durch:
- unsachgemäße Nutzung,
- fehlerhafte oder unterlassene Pflege,
- Hochdruckreinigung entgegen den Pflegehinweisen,
- ungeeignete Reinigungsmittel,
- mechanische Beschädigungen,
- Steinschlag,
- Vandalismus,
- Unfälle,
- chemische Einwirkungen,
- normale Alterung,
- UV-bedingte Veränderungen,
- Witterungseinflüsse,
- nachträgliche Veränderungen durch Dritte.
- Bei berechtigten Mängelansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, zunächst nach seiner Wahl nachzubessern oder neu zu leisten (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Werden Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers trotz technischer Bedenken ausgeführt und wurde der Auftraggeber zuvor auf die Risiken hingewiesen, stellen hierauf beruhende Beeinträchtigungen keinen Sachmangel dar.
§ 17 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- soweit eine Garantie ausdrücklich übernommen wurde.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die darauf beruhen, dass
- vom Auftraggeber bereitgestellte Druckdaten fehlerhaft waren,
- unzutreffende Angaben gemacht wurden,
- Pflegehinweise nicht beachtet wurden,
- Vorschäden verschwiegen wurden,
- Folierungen oder Beschriftungen durch Dritte verändert oder entfernt wurden oder
- äußere Einwirkungen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers eingetreten sind.
- Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 18 Herstellergarantien
- Soweit für verwendete Folien, Druckmaterialien oder sonstige Produkte Herstellergarantien bestehen, handelt es sich ausschließlich um Garantien des jeweiligen Herstellers.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine eigenständige Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet wurde.
- Angaben zur Haltbarkeit, Lebensdauer oder Witterungsbeständigkeit beruhen auf Herstellerangaben sowie Erfahrungswerten unter üblichen Einsatzbedingungen. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.
- Garantieansprüche können durch unsachgemäße Verarbeitung durch Dritte, unsachgemäße Pflege, mechanische Beschädigungen, chemische Einwirkungen oder Veränderungen an den Produkten ausgeschlossen sein.
§ 19 Widerrufsrecht und Ausschluss bei Sonderanfertigungen
- Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Das Widerrufsrecht erlischt bzw. besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Hierunter fallen insbesondere individuell angefertigte:
- Fahrzeugfolierungen,
- Fahrzeugbeschriftungen,
- Werbeschilder,
- Werbeanlagen,
- Digitaldrucke,
- Plotterschriften,
- Aufkleber,
- Banner,
- Folienzuschnitte,
- Designleistungen sowie
- sonstige nach Kundenvorgaben gefertigte Produkte.
- Sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, erhält er hierüber eine gesonderte Widerrufsbelehrung. Diese ist nicht Bestandteil dieser AGB.
§ 20 Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), verarbeitet.
- Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Vertragsdurchführung, Kundenbetreuung, Rechnungsstellung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
- Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), soweit gesetzlich zulässig.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
- Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
- Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere die gesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 22 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Pflege- und Nutzungshinweise für Folierungen
Die nachfolgenden Hinweise dienen dem Werterhalt der Folierung und begründen keine selbstständigen vertraglichen Ansprüche.
- Das Fahrzeug sollte in den ersten 14 Tagen nach der Folierung nicht durch eine Waschanlage gefahren oder mit einem Hochdruckreiniger gereinigt werden.
- Hochdruckreiniger sind nur mit ausreichendem Abstand und nicht direkt auf Folienkanten oder Überlappungen zu richten.
- Aggressive, lösungsmittelhaltige oder scheuernde Reinigungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
- Vogelkot, Baumharz, Insektenreste, Kraftstoffe und andere aggressive Verschmutzungen sollten möglichst zeitnah entfernt werden.
- Matte und strukturierte Folien benötigen spezielle, hierfür geeignete Reinigungs- und Pflegemittel.
- Lackschutzfolien (PPF) können je nach Material über selbstheilende Oberflächeneigenschaften verfügen. Diese Eigenschaften sind materialabhängig und stellen keine Garantie für die vollständige Beseitigung sämtlicher Kratzer oder Beschädigungen dar.
- Schäden durch Steinschlag, Unfälle, Vandalismus, unsachgemäße Pflege, chemische Einwirkungen oder normale Alterung fallen nicht unter die gesetzliche Gewährleistung.
